Rechtsform, Zweck und Sitz
Art. 1
„Avenir Loup Lynx Jura“ ist ein nicht gewinnorientierter Verein, geregelt durch die vorliegenden Statuten und Artikel 60 ff. des Schweizerischen Zivilgesetzbuches.
Art. 2
Der Verein hat folgende Ziele:
- Erhaltung und Schutz der Grossraubtiere im Juramassiv
- Die Sensibilisierung der Bevölkerung über das Zusammenleben mit den Grossraubtieren im Juramassiv
Art. 3
Der Sitz des Vereins ist in Arzier-Le-Muids, Kanton Waadt.
Organisation
Art. 4
Die Organe des Vereins sind :
- Die Generalversammlung
- Der Vorstand
- Die Revision
Art. 5
Die Mittel des Vereins bestehen aus den ordentlichen oder ausserordentlichen Beiträgen seiner Mitglieder, aus Spenden, Schenkungen oder Vermächtnissen und aus den Erträgen der Aktivitäten des Vereins.
Das Geschäftsjahr beginnt am 1. Januar und endet am 31. Dezember eines jeden Jahres.
Verbindlichkeiten werden durch das Vereinsvermögen unter Ausschluss jeglicher persönlicher Haftung ihrer Mitglieder garantiert.
Mitglieder
Art. 6
Mitglieder können alle Personen oder Organisationen werden, die an der Verwirklichung der in Art. 2 geregelten Ziele mitarbeiten wollen.
Art. 7
Der Verein besteht aus :
- Aktivmitglieder
- Passivmitglieder
- Ehrenmitglieder
Art. 8
Aufnahmeanträge sind an den Vorstand zu richten. Der Vorstand nimmt neue Mitglieder auf und informiert die Generalversammlung darüber. Um aktives Mitglied zu werden, muss man von einem anderen aktiven Mitglied geworben werden.
Art. 9
Alle Aktivmitglieder sind an der Generalversammlung stimmberechtigt. Aktivmitglieder haben die Möglichkeit, sich in den vom Vorstand beauftragten Kommissionen zu engagieren. Ehrenmitglieder sind von der Zahlung des Mitgliedsbeitrags befreit. Passivmitglieder haben kein Stimmrecht.
Art. 10
Die Mitgliedschaft geht verloren:
- a) durch Rücktritt. In diesem Fall bleibt der Beitrag für das laufende Jahr fällig.
- b) durch Ausschluss, wenn ein Mitglied dem Verein und/oder seinem Ansehen, seinem Ruf oder seinen Interessen Schaden zufügt. Die wiederholte Nichtzahlung der Mitgliedsbeiträge führt ebenfalls zum Ausschluss.
Für den Ausschluss ist der Vorstand zuständig. Die betroffene Person kann gegen diesen Entscheid bei der Generalversammlung Beschwerde einlegen.
Generalversammlung
Art. 11
Die Generalversammlung ist das oberste Organ des Vereins. Sie umfasst alle Mitglieder.
Art. 12
Die Generalversammlung hat folgende Befugnisse, sie :
- verabschiedet die Traktandenliste und genehmigt das Protokoll der letzten Versammlung
- ernennt die Mitglieder des Vorstandes und wählt eine Revisorin oder einen Revisor
- nimmt den Jahresbericht und den Jahresabschluss zur Kenntnis und stimmt über deren Annahme ab
- Verabschiedung von Statutenänderungen
- Anhörung und Bearbeitung von Ausschlussverfahren
- legt die Höhe des Jahresbeitrags der Mitglieder fest
- nimmt Stellung zu den weiteren traktandierten Themen
Die Generalversammlung kann über jeden Gegenstand, den sie nicht einem anderen Organ übertragen hat, entscheiden.
Art. 13
Die Generalversammlung tritt mindestens einmal im Jahr auf Einladung des Vorstands zusammen.
Der Vorstand kann ausserordentliche Generalversammlungen einberufen, so oft es nötig ist. Eine ausserordentliche Generalversammlung kann auch auf Antrag von mindestens einem Fünftel der Aktivmitglieder des Vereins einberufen werden.
Art. 14
Die Versammlungen werden mindestens 14 Tage im Voraus vom Vorstand einberufen. Die Einladung erfolgt schriftlich oder per E-Mail und enthält die Traktanden der Versammlung.
Art. 15
Der Vorstand ist verpflichtet, jeden Antrag eines Mitglieds, der innerhalb von zehn Tagen nach der Einladung per Post oder E-Mail eingereicht wird, auf die Traktandenliste der (ordentlichen oder ausserordentlichen) Generalversammlung zu setzen.
Art. 16
Die Versammlung wird von der Präsidentin oder dem Präsidenten des Vereins oder von einem anderen vom Vorstand vorgeschlagenen Mitglied geleitet.
Die Sekretärin oder der Sekretär der Vereins oder ein anderes Mitglied des Vorstands führt das Protokoll der Versammlung; sie oder er unterzeichnet es zusammen mit der Person, die die Versammlung geleitet hat.
Art. 17
Die Beschlüsse der Generalversammlung werden mit einfachem Mehr entschieden, ohne Berücksichtigung von Enthaltungen und ungültigen Stimmzetteln. Bei Stimmengleichheit gibt die Stimme des Versammlungsleiters den Ausschlag.
Beschlüsse über die Änderung der Statuten können nur mit einer Zweidrittelmehrheit der anwesenden Mitglieder gefasst werden.
Art. 18
Abstimmungen werden durch Handzeichen durchgeführt. Auf Antrag von mindestens fünf Mitgliedern werden sie in geheim durchgeführt. Abwesende Mitglieder haben die Möglichkeit, einem Vereinsmitglied eine Vollmacht zu erteilen. Das vertretende Mitglied darf jedoch nicht mehr als zwei Vollmachten erhalten.
Vorstand
Art. 19
Der Vorstand führt die Beschlüsse der Generalversammlung aus und setzt sie um. Er leitet den Verein und ergreift alle Massnahmen, die für die Erreichung der gesetzten Ziele notwendig sind. Der Vorstand entscheidet über alle Punkte, die nicht ausdrücklich der Generalversammlung vorbehalten sind.
Art. 20
Der Vorstand besteht aus mindestens drei Mitgliedern, die von der Generalversammlung für zwei Jahre ernannt werden und wiedergewählt werden können
Art. 21
Im Falle einer Vakanz während der Amtszeit, kann der Vorstand bis zur nächsten Generalversammlung ein kooptiertes Mitglied ernennen.
Art. 22
Die Mitglieder des Vereinsvorstands arbeiten ehrenamtlich, vorbehaltlich der Rückerstattung ihrer effektiven Spesen gemäss internem Reglement des Vereins.
Art. 23
Der Verein wird rechtsgültig durch die Kollektivunterschrift von zwei Vorstandsmitgliedern verpflichtet.
Art. 24
Der Vorstand ist zuständig für :
- alle Massnahmen um die angestrebten Ziele zu erreichen.
- Einberufung der ordentlichen und/oder ausserordentlichen Generalversammlung
- Entscheidungen über die Aufnahme oder den Ausschluss eines Mitglieds
- Die Umsetzung der Statuten, die Erstellung von Reglementen und die Verwaltung des Vereinsvermögens.
- Führen der Vereins-Buchhaltung
Art. 25
Der Vorstand stellt die angestellten und ehrenamtlichen Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter des Vereins ein (oder entlässt sie). Er kann jeder Person des Vereins ausserhalb der Aktivmitglieder oder ausserhalb des Vereins ein zeitlich begrenztes Mandat erteilen.
Revision
Art. 26
Die Revisorin oder der Revisor prüft die Finanzen des Vereins und legt der Generalversammlung einen Bericht vor. Sie oder er wird von der Generalversammlung ausserhalb des Vorstandes ernannt.
Auflösung
Art. 27
Die Auflösung des Vereins wird von der Generalversammlung mit einer Mehrheit von zwei Dritteln der anwesenden Mitglieder beschlossen. Sie muss in der Einladung zu dieser Versammlung erwähnt werden. Ein allfälliges Restvermögen wird einer schweizerischen Institution übergeben, die aufgrund ihres gemeinnützigen Zwecks oder ihres öffentlichen Dienstes ähnliche Ziele verfolgt und steuerbefreit ist.
Die vorliegenden Statuten wurden von der Gründungsversammlung am 18. Februar 2022 in Begnins angenommen.